Historie: StVZO und FZV

Einradanhänger hinter Personenkraftwagen
im deutschen Straßenverkehrsrecht der letzten 50 Jahre

Fragt man drei Leute, hört man fünf verschieden Meinungen. Diese alte Weisheit hat auch dann Bestand, wenn man sich unter Einradanhängerfahrern danach erkundigt, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Einradanhängern hinter PKW sind.
Natürlich kommen diese Meinungen nicht von ungefähr. Viele haben sich z.B. in alten Herstellerprospekten informiert, andere haben ihre Informationen beim Kauf des Anhängers vom Vorbesitzer übernommen, manche haben sogar mal in die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) geschaut.
Doch da tauchen schon die ersten Schwierigkeiten auf: in welche Ausgabe der StVZO muss ich denn schauen? In die aktuelle Ausgabe? Oder in eine alte Version aus der Zeit der Herstellung und Inbetriebnahme meines Anhängers? Und gibt es vielleicht noch andere Quellen, die mir helfen, das Gelesene auch richtig zu deuten? Es liest sich ja nicht immer einfach…

Die erste Frage ist leicht zu beantworten: natürlich gilt immer die Rechtsvorschrift in der aktuell gültigen Fassung. Bevor jetzt ein Aufschrei losgeht: da viele Änderungen der StVZO bewusst erst für zukünftig zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge gelten sollen (weil es anders oft gar nicht durchführbar wäre), steht fast am Ende der StVZO wie in vielen anderen Rechtsnormen ein Paragraph, der sich mit Übergangsbestimmungen befasst. Und hier legt der Verordnungsgeber fest, ob bestimmte Neuerungen nur für neuere Fahrzeuge gelten sollen. Für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge gilt dann oft in diesem Punkt die StVZO in der vorherigen Fassung weiter (Besitzstandsschutz).
Allerdings wissen viele Oldtimerfahrer auch, dass dies nicht immer der Fall ist, manche Neuerungen haben auch Auswirkungen auf bereits zugelassene Fahrzeuge.

Ein allseits bekanntes Beispiel dürfte die Warnblinkanlage sein, die ab dem 01.01.1970 für neu zugelassene PKW Pflicht war. Hier besagten die Übergangsbestimmungen, dass auch die bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge bis spätestens zum 01.01.1976 entsprechend nachgerüstet sein mussten. Und so kann sich heute niemand mehr bei seinem Vorkriegs-Oldtimer darauf berufen, dass es damals nicht Vorschrift war…

weiterlesen » STVZO / FZV.pdf (18,5 KB)

Thomas Rusch